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Staatliche Schulberatung · Themenseite

Lese-Rechtschreib-Störung

Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz

Ihr Kind hat besondere Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben? Hier erfahren Sie, welche Unterstützung die Schule geben kann, wie eine Lese-Rechtschreib-Störung festgestellt wird und wer Ihnen dabei hilft.

Was gilt als Lese-Rechtschreib-Störung?

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) kennt nur noch den Begriff Lese-Rechtschreib-Störung. Die frühere Unterscheidung zwischen „Schwäche“ und „Störung“ gibt es seit 2016 nicht mehr.

LesestörungIsolierte Schwierigkeiten beim Lesen
RechtschreibstörungIsolierte Schwierigkeiten beim Rechtschreiben
Lese-Rechtschreib-StörungBeide Fertigkeiten sind betroffen

Für den Nachweis ist eine schulpsychologische Stellungnahme immer erforderlich und ausreichend. Liegt ein fachärztlicher Befund vor, berücksichtigt die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe dessen Ergebnisse.

Drei Stufen der Unterstützung

Individuelle Unterstützung

Hilfen im Unterricht, z. B. mehr Zeit oder größere Schrift. Die Lehrkraft gewährt sie selbst.

kein Antragkein Bescheid

Nachteilsausgleich

Angepasste Prüfungsbedingungen. Die Leistungsanforderungen bleiben gleich.

Antrag nötignicht im Zeugnis

Notenschutz

Die Rechtschreibung bzw. das Vorlesen wird nicht oder geringer bewertet.

Antrag nötigBemerkung im Zeugnis

Über Art und Umfang entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Sie berücksichtigt dabei die vorliegenden Befunde und die schulpsychologische Stellungnahme.

So gehen Sie als Eltern vor

Schritt 1Gespräch mit der KlassenlehrkraftSchildern Sie Ihre Beobachtungen und fragen Sie nach der Einschätzung der Schule.
Schritt 2ÜberprüfungBei der Beratungslehrkraft der Schule oder in einer Facharztpraxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Schritt 3StellungnahmeMit Ihrem Einverständnis gehen die Befunde an die Schulpsychologie. Sie erstellt die Stellungnahme für die Schule.
Schritt 4Gemeinsames Gespräch und AntragEltern, Lehrkraft und Beratung planen die Förderung. Für Nachteilsausgleich oder Notenschutz stellen Sie einen Antrag bei der Schulleitung.

Wer macht was?

KlassenlehrkraftBeobachtet, spricht mit Ihnen und gewährt individuelle Unterstützung.
BeratungslehrkraftFührt die Überprüfung durch und berät zur Förderung.Zu den Beratungslehrkräften → SchulpsychologieErstellt die schulpsychologische Stellungnahme.Zur Schulpsychologie →
SchulleitungEntscheidet auf Antrag über Nachteilsausgleich und Notenschutz.

Rechtsgrundlage: Bayerische Schulordnung (BaySchO) ↗, Abschnitt zu Individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz. Weitere Informationen: schulberatung.bayern.de ↗