Staatliche Schulberatung · Themenseite
Lese-Rechtschreib-Störung
Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
Ihr Kind hat besondere Schwierigkeiten beim Lesen oder Rechtschreiben? Hier erfahren Sie, welche Unterstützung die Schule geben kann, wie eine Lese-Rechtschreib-Störung festgestellt wird und wer Ihnen dabei hilft.
Was gilt als Lese-Rechtschreib-Störung?
Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) kennt nur noch den Begriff Lese-Rechtschreib-Störung. Die frühere Unterscheidung zwischen „Schwäche“ und „Störung“ gibt es seit 2016 nicht mehr.
Für den Nachweis ist eine schulpsychologische Stellungnahme immer erforderlich und ausreichend. Liegt ein fachärztlicher Befund vor, berücksichtigt die Schulpsychologin oder der Schulpsychologe dessen Ergebnisse.
Drei Stufen der Unterstützung
Individuelle Unterstützung
Hilfen im Unterricht, z. B. mehr Zeit oder größere Schrift. Die Lehrkraft gewährt sie selbst.
Nachteilsausgleich
Angepasste Prüfungsbedingungen. Die Leistungsanforderungen bleiben gleich.
Notenschutz
Die Rechtschreibung bzw. das Vorlesen wird nicht oder geringer bewertet.
Über Art und Umfang entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Sie berücksichtigt dabei die vorliegenden Befunde und die schulpsychologische Stellungnahme.
So gehen Sie als Eltern vor
Wer macht was?
Rechtsgrundlage: Bayerische Schulordnung (BaySchO) ↗, Abschnitt zu Individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz. Weitere Informationen: schulberatung.bayern.de ↗